Rechtliches

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Softwaremiete · Stand 24.02.2023 · infoBoard Version 3.x ff.

Allgemeine Geschäftsbedingungen für Softwaremiete

Stand 24.02.2023 · gültig für infoBoard Version 3.x ff.

I. Vertragsgegenstand

(1) Der Anbieter übernimmt die Pflege der in der Bestellung näher beschriebenen Programme und Module. Dieses Informationsblatt ist Bestandteil des Angebots bzw. der Bestellung.

(2) Die Pflege umfasst

  • a. die Beseitigung von Fehlern am Programm
  • b. bei Bedarf die Aktualisierung von Programmen
  • c. den Austausch verbesserter Standardsoftware (Update), auf Nachfrage des Kunden
  • d. Datenbankbackups, auf Nachfrage des Kunden
  • e. die technische Beratung des Kunden (schriftlich, per E-Mail/Post und/oder telefonisch)
  • f. Pflegeleistungen an der Software per Fernwartung (TeamViewer)
  • g. Anpassungen der Programme an veränderte Betriebssysteme, veränderte betriebssystemnahe Software und veränderte Datenbanksoftware

(3) Die Pflege erstreckt sich auch auf die zu den Programmen gehörenden Dokumentationen, sowie auf Dateien oder Datenbankmaterial, die im Angebot umfasst sind.

(4) Die Beseitigung von Störungen und Schäden, die durch unsachgemäße Behandlung seitens des Kunden, durch Einwirkung Dritter oder durch höhere Gewalt verursacht werden, ist nicht Gegenstand des Vertrags. Gleiches gilt für Schäden und Störungen, die durch Umweltbedingungen am Aufstellungsort, durch Fehler oder Nichtleistung der Stromversorgung, fehlerhafte Hardware oder sonstige, nicht vom Anbieter zu vertretenden Einwirkungen verursacht werden.

II. Leistungsumfang

(1) Der Anbieter ist verpflichtet, vom Kunden gemeldete Fehler der Software zu untersuchen und dem Kunden nach Möglichkeit Hinweise zu geben, um die Folgen des Fehlers zu beseitigen. Voraussetzung für Fehlersuche und Fehlerbeseitigung ist die Erfüllung der dem Kunden obliegenden Mitwirkungspflichten.

(2) Der Anbieter verpflichtet sich dazu innerhalb von 24 Stunden nach Bekanntgabe des Fehlers durch den Kunden mit der Fehlerbearbeitung zu beginnen.

(3) Sonstige Mängel sind nur zu beheben, wenn dies mit zumutbarem Aufwand möglich ist. Dies ist dann nicht der Fall, wenn eine Neuprogrammierung wesentlicher Teile des Programms erforderlich ist.

(4) Die Pflegearbeiten werden am Installationsort per Fernwartung durchgeführt, wenn die Datenverarbeitungseinheiten, auf denen das Programm installiert ist, funktionsbereit sind.

(5) Mit Einverständnis des Kunden können die Arbeiten auch gegen gesonderte Bezahlung vor Ort erfolgen. Die Berechnung erfolgt auf der Basis des zum Zeitpunkt der Durchführung gültigen Stundensätze des Anbieters unter Berücksichtigung des erforderlichen Zeitaufwandes.

(6) Die Software-Pflege erfolgt durch qualifiziertes Personal, das mit den im Angebot bezeichneten Programmen vertraut ist.

(7) Bei der Pflege von durch den Anbieter überlassener Software wird der Anbieter auf Nachfrage die neueste Programmversion übermitteln und soweit erforderlich, installieren. Gepflegt wird dann nur diese aktuelle Programmversion.

(8) Der Anbieter stellt dem Kunden auf Nachfrage einen Zugang zur E-Learning-Plattform für 12 Monate (https://www.learn.infoboard.biz).

III. Mitwirkungspflichten des Kunden

(1) Der Kunde wird auftretende Fehler dem Anbieter unverzüglich mitteilen und diesen bei der Fehleruntersuchung und Fehlerbeseitigung im Rahmen des Zumutbaren unterstützen. Hierzu gehört es insbesondere, dem Anbieter auf dessen Anforderung schriftliche Mängelberichte vorzulegen und sonstige Daten und Protokolle bereitzustellen, die zur Analyse des Fehlers geeignet sind.

(2) Der Kunde benennt dem Anbieter einen sachkundigen Mitarbeiter, der die zur Durchführung des Vertrages erforderlichen Auskünfte erteilen und Entscheidungen selbst treffen oder veranlassen kann.

(3) Sofern im Leistungsumfang eine Schnittstellenberatung vorgesehen ist, ist der Kunde verpflichtet, die für den Import in infoBoard vereinbarten Daten im vereinbarten Datenformat bereitzustellen. Hierfür ist eine separate Schnittstellenvereinbarung zu unterzeichnen. Die Bereitstellung der Daten des Kunden darf die Frist von 30 Tagen nicht überschreiten. Für den Export werden die Daten in den infoBoard Out-Tabellen zur Verfügung gestellt. Das Einlesen im externen System des Kunden darf die Frist von 60 Tagen nicht überschreiten. Die Fristen beginnen mit der Unterzeichnung der Schnittstellenvereinbarung, jedoch spätestens 30 Tage nach Bestellung der Schnittstellenberatung.

Der Kunde ist für die ordnungsgemäße Erfüllung seiner Verpflichtungen gemäß der Schnittstellenvereinbarung verantwortlich. Sollte die Umsetzung der Datenübertragung eine der genannten Fristen überschreiten und dies auf Verschulden des Kunden zurückzuführen sein, behält sich die infoBoard GmbH das Recht vor, die Kosten für die Schnittstellenberatung erneut in Rechnung zu stellen, um die Projektierung fortzusetzen.

IV. Telefonische/Elektronische Beratung

(1) Der Kunde erhält vom Anbieter telefonisch oder per E-Mail-Hilfestellung bei Störungen an der Software und bei Bedienproblemen.

(2) Die Supporthotline ist montags bis freitags von 09.00 Uhr bis 17.00 Uhr unter der Rufnummer +49 (0)40 / 696 648 6-51 zu erreichen.

(3) Der Kunde kann Störungen auch per Mail an support@infoBoard.biz melden.

V. Mietzins und Zahlungsbedingungen

(1) Der Kunde gestattet dem Hersteller, sämtliche Entgelte per Lastschrift einzuziehen. Hierzu erteilt der Kunde dem Hersteller eine entsprechende Lastschriftengenehmigung mittels eines SEPA-Mandates. Widerruft der Kunde diese Lastschriftengenehmigung, ist der Hersteller zur außerordentlichen Kündigung dieses Vertrags berechtigt. Im Falle von Rücklastschriften ist der Hersteller berechtigt, vom Kunden die Entgelte gemäß der allgemeinen Preisliste für Rücklastschriften zu verlangen. Der Hersteller kann dem Kunden neue Zahlungsmethoden während der Laufzeit dieses Vertrages anbieten, deren Bedingungen in dem jeweiligen Angebot mitgeteilt werden.

(2) Kommt der Kunde mit der Zahlung des Mietzinses in Verzug, so ist der Hersteller berechtigt, Zinsen in Höhe von 8 v. H. über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB als Verzugsschaden zu verlangen, es sei denn, der Hersteller weist nach, dass ihm in Folge des Verzugs ein höherer Schaden entstanden ist.

(3) Der Hersteller ist berechtigt, den Mietzins erstmals nach Ablauf von 12 Monaten nach Vertragsschluss mit einer schriftlichen Ankündigung von 3 Monaten zum Monatsende zu erhöhen, sofern und soweit sich seine für die Aufrechterhaltung des vertragsgemäßen Zustandes der Vertragssoftware anfallenden Kosten erhöht haben. Der Kunde hat das Recht, den Softwaremietvertrag innerhalb einer Frist von sechs Wochen nach Zugang der Ankündigung einer Mieterhöhung zu kündigen.

(4) Der Mietzins umfasst die Vergütung für die Überlassung der Software sowie für deren Instandhaltung und Instandsetzung und Pflege. Neben dem Mietzins hat der Kunde die Kosten für vereinbarte Zusatzleistungen (z.B. Beratungs-, Reise- & Übernachtungskosten) zu erstatten.

(5) Nachbestellungen werden in die aktuelle Laufzeit gem. VI (1) eingebunden.

VI. Kündigung

(1) Die Laufzeit ergibt sich aus dem Angebot bzw. der Bestellung (Grundlaufzeit) und verlängert sich anschließend automatisch um denselben Zeitraum (Verlängerungslaufzeit), wenn der Vertrag nicht von einer Partei zum Ende der Grund- oder Verlängerungslaufzeit unter Berücksichtigung der Kündigungsfrist gekündigt wurde.

(2) Der Kunde kann einzelne in der Bestellung aufgeführte Positionen im Wege der Teilkündigung zum Ende der Laufzeit gem. VI (1) kündigen. Die Mindestanzahl einer Teilkündigung beträgt 1.

(3) Die Kündigung oder Teilkündigung hat schriftlich zu erfolgen.

(4) Deinstallation und Rückgabe bei Vertragsbeendigung: Bei Beendigung des Vertragsverhältnisses oder einer Teilkündigung sind die überlassenen Gegenstände (z.B. Programminstallationen, Lizenzschlüssel, Lizenzzertifikate) unverzüglich und endgültig zu deinstallieren bzw. zu löschen.

Sofern der Kunde die Software auf einem eigenen Server betreibt, ist der Anbieter berechtigt, einen Remotezugriff zu verlangen, um die Deinstallation der überlassenen Software entweder selbst durchzuführen oder zu überprüfen. Der Kunde hat sicherzustellen, dass der Remotezugriff ungehindert möglich ist. Eine Verweigerung des Zugriffs gilt als wesentliche Vertragsverletzung im Sinne von § 280 Abs. 1 BGB und kann entsprechende rechtliche Konsequenzen nach sich ziehen, einschließlich Schadensersatzforderungen.

(5) Der Kunde darf nach Beendigung des Mietvertrages die Vertragssoftware in keiner Weise weiter benutzen.

(6) Die Kündigungsfrist beträgt drei Monate zum Ende der jeweiligen Laufzeit.

VII. Datenschutz

(1) Beide Parteien haben über alle ihnen bekannt gewordenen geschäftlichen und betrieblichen Angelegenheiten Stillschweigen zu bewahren und sämtliche im Zusammenhang mit der Erfüllung dieses Vertrages stehenden Informationen auch über dessen Ablauf hinaus streng vertraulich zu behandeln. Gleiches gilt für personenbezogene Daten, die unter die Bestimmungen der Datenschutzgesetze fallen.

(2) Der Anbieter verpflichtet sich, Informationen, Unterlagen oder Daten weder aufzuzeichnen noch zu speichern oder zu vervielfältigen oder sonst in irgendeiner Form, außer zu Pflegezwecken zu nutzen oder zu verwerten.

(3) Bei für den ordnungsgemäßen Support etwaig notwendige Datenbank-Übermittlung an den Anbieter wird auf dem Kunden-Server auf einer Datenbank-Kopie ein Anonymisierungsskript ausgeführt. Darüber wird ein Protokoll gefertigt und von unserem Supportmitarbeiter und Ihrem verantwortlichen Mitarbeiter unterschrieben. Es wird vom Anbieter nur das Backup der anonymisierten Datenbank entgegengenommen. Das Protokoll ist in der Anlage.

(4) Der Anbieter verpflichtet sich, sein Personal entsprechend zu unterweisen und zur Einhaltung der Vereinbarung nach schriftlich zu verpflichten.

VIII. Gewährleistung

(1) Der Anbieter übernimmt die Gewährleistung dafür, dass die vertragsgegenständliche Software während der Vertragslaufzeit die im Angebot spezifizierten Funktionen aufweist.

(2) Der Anbieter führt die übernommenen Arbeiten mit größter Sorgfalt und entsprechend dem nach besten Kräften erreichbaren Stand der Wissenschaft und Technik aus.

(3) Programmfehler und sonstige, die Notwendigkeit von Pflegemaßnahmen anzeigende Umstände sind dem Anbieter vom Kunden unverzüglich mitzuteilen.

(4) Vom Kunden mitgeteilte Fehler sind zu beseitigen. Erweist sich eine Fehlerbeseitigung als nicht möglich, muss der Anbieter eine Ausweichlösung entwickeln.

IX. Haftung des Anbieters

(1) Die Haftung des Anbieters in Zusammenhang mit diesem Vertrag ist auf die Summe der im Laufe eines Jahres zu entrichtenden Entgelte begrenzt. Für Personenschäden gilt diese Haftungsbegrenzung nicht.

(2) Für Datenverluste haftet der Anbieter nicht.

X. Zustande kommen des Vertrages

(1) Der Vertrag beginnt mit der Bestellung des Angebots.

XI. Sonstiges

(1) Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, oder sollte ein wesentlicher Punkt nicht geregelt sein, so bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Die Parteien verpflichten sich, anstelle der unwirksamen Bestimmung eine Regelung herbeizuführen, die dem beabsichtigten Erfolg am nächsten kommt und die die Parteien vereinbart hätten, wenn sie die Unwirksamkeit der Bestimmung gekannt hätten.

(2) Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages sind nur in Schriftform und bei Bezugnahme auf diesen Vertrag wirksam.

(3) Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist der Geschäftssitz des Anbieters, sofern der Kunde Kaufmann oder juristische Person des öffentlichen Rechts ist.

Anlage: Protokoll zur Anonymisierung von Kopien der infoBoard Kundendatenbanken für Supportzwecke

Es wurde heute eine Datenbank-Kopie erstellt. Diese wurde mit einem infoBoard Anonymisierungsprogramm bearbeitet und enthält nun keine personenbezogenen Daten mehr.

Mit der Unterschrift bestätigen beide Parteien, dass das Skript ausgeführt wurde und dass eine Stichprobe ergab, dass Mitarbeiternamen erfolgreich anonymisiert wurden.